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Reverse Charge (§ 13b) und Bauabzug (§ 48b) im Q4 Cloud ERP

Wenn ein Nachunternehmer ohne Umsatzsteuer abrechnet oder Sie selbst Bauleistungen an ein Bauunternehmen berechnen – so bildet das Q4 Cloud ERP die Steuerschuld des Leistungsempfängers und den Bauabzug ab.

4 Min. LesezeitStand 16.10.2026

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Im Baugewerbe ist es die Regel: Ein Nachunternehmer stellt seine Rechnung ohne Umsatzsteuer und vermerkt „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“. Die Umsatzsteuer schulden dann Sie selbst (§ 13b UStG) – und ziehen sie im selben Zug als Vorsteuer wieder ab. Dazu kommt der Bauabzug: Wer Bauleistungen bezieht, muss 15 % der Zahlung einbehalten und ans Finanzamt abführen, wenn der Nachunternehmer keine gültige Freistellungsbescheinigung (§ 48b EStG) vorlegt.

Das Q4 Cloud ERP erkennt beides und zeigt Ihnen, was zu tun ist. Es behält selbst nichts ein und meldet nichts beim Finanzamt an – die Anmeldung übernimmt Ihre Buchhaltung oder Ihr Steuerberater.

Eingangsrechnungen nach § 13b

Jede Eingangsrechnung hat eine Steuerbehandlung:

SteuerbehandlungWann
RegulärDie Rechnung weist Umsatzsteuer aus.
Reverse Charge Inland (§ 13b)Ein deutscher Unternehmer berechnet eine Bauleistung (auch Gebäudereinigung, Schrott u. a.) an Sie als Bauunternehmen.
Reverse Charge EU-LeistungEin Dienstleister aus einem anderen EU-Land rechnet ohne Umsatzsteuer ab.
Reverse Charge DrittlandEin Unternehmer außerhalb der EU rechnet ohne Umsatzsteuer ab.
Innergemeinschaftlicher ErwerbSie kaufen Ware von einem Lieferanten aus einem anderen EU-Land.
Steuerfrei / nicht steuerbarZum Beispiel Versicherungsbeiträge, Gebühren.

Die automatische Belegerfassung setzt die Steuerbehandlung selbst, wenn auf dem Beleg ein entsprechender Hinweis steht. Sie können sie jederzeit unter Bearbeiten → Steuerbehandlung ändern. In der Rechnung sehen Sie dann, welche Beträge in die Umsatzsteuer-Voranmeldung gehören: Bemessungsgrundlage, die selbst geschuldete Steuer (19 %) und dieselbe Summe als Vorsteuer.

Die UStVA-Auswertung (Module → UStVA-Auswertung) weist diese Beträge in den passenden Kennzahlen aus, bei Bauleistungen in Kennzahl 84/85 mit der Vorsteuer in Kennzahl 67.

Bauleister und Freistellungsbescheinigung

Am Lieferanten gibt es den Abschnitt Bauleistungen & Freistellung (§ 48b EStG):

  • Erbringt Bauleistungen – Ja, Nein oder noch nicht entschieden. Sobald von einem Lieferanten die erste Rechnung nach § 13b eingeht, setzt das ERP hier automatisch „Ja“.
  • Nummer der Bescheinigung, ausstellendes Finanzamt und gültig ab / bis – aus der Freistellungsbescheinigung, die Ihnen der Nachunternehmer schickt.

Prüfen Sie die Echtheit einer Bescheinigung über die Online-Abfrage des Bundeszentralamts für Steuern oder beim ausstellenden Finanzamt.

Muss ich einbehalten?

Jede Rechnung eines Bauleisters zeigt das Ergebnis der Prüfung:

AnzeigeBedeutung
Freistellung gültig (grün)Die Bescheinigung gilt am Zahltag – Sie zahlen den vollen Betrag.
Unter der Bagatellgrenze (gelb)Keine gültige Bescheinigung, aber die Zahlungen an diesen Lieferanten liegen im Jahr bei höchstens 5.000 €. Wird die Grenze überschritten, gilt der Abzug für alle Zahlungen.
Bauabzug (rot)Keine gültige Bescheinigung und über 5.000 € – behalten Sie 15 % des Rechnungsbetrags ein und melden Sie ihn bis zum 10. des Folgemonats beim Finanzamt des Nachunternehmers an.

Maßgeblich ist der Tag der Zahlung. Solange eine Rechnung offen ist, prüft das ERP gegen das Rechnungsdatum – gilt die Bescheinigung beim Bezahlen nicht mehr, ändert sich das Ergebnis.

Bauleistung oder Lieferung? Bekommen Sie selbst Rechnungen nach § 13b, sind Sie ein Bauunternehmen – dann laufen Bauleistungen an Sie immer über § 13b. Rechnungen desselben Lieferanten mit Umsatzsteuer (Material, Container, Gerätemiete) zählen dann nicht als Bauleistung und lösen keinen Bauabzug aus.

Die Übersicht „Bauabzug §48b“

Unter Buchhaltung → Bauabzug §48b finden Sie:

  • alle Bauleister, deren Freistellungsbescheinigung fehlt oder in den nächsten 60 Tagen abläuft – mit einem Klick zur Eingabe,
  • je Monat die Zahl der Rechnungen und den einzubehaltenden Betrag – die Grundlage für die Anmeldung bis zum 10. des Folgemonats,
  • per Klick auf einen Monat die einzelnen Rechnungen mit ihrem Prüfergebnis.

Tipp: Fordern Sie bei jedem neuen Nachunternehmer die Freistellungsbescheinigung an, bevor die erste Zahlung fällig wird, und tragen Sie sie gleich ein.

Eigene Rechnungen nach § 13b

Erbringen Sie selbst Bauleistungen an ein anderes Bauunternehmen, wählen Sie am Kunden die Steuerart Inland Reverse-Charge (§ 13b, Bauleistung an Bauunternehmen). Dann

  • druckt das ERP auf Angebot, Auftrag, Rechnung und Rechnungskorrektur den Pflichthinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“,
  • erzeugt die E-Rechnung mit der passenden Steuerkategorie,
  • bucht der DATEV-Export die Umsätze auf ein eigenes Erlöskonto (Voreinstellung SKR03 8337, in SKR04 4337) und
  • zeigt die UStVA-Auswertung sie in Kennzahl 60.

Setzen Sie die Positionen auf 0 %. Steht trotzdem Umsatzsteuer auf dem Beleg, warnt das ERP – sonst schulden Sie die ausgewiesene Steuer zusätzlich.